Für die amtliche Verkehrsüberwachung in Deutschland gelten, hinsichtlich der dabei eingesetzten Messtechnik, gesetzliche Rahmenbedingungen. Diese Rahmenbedingungen werden seit dem Jahr 2015 im MessEG und MessEV geregelt. Zudem gilt die Anlage 18.11 der außer Kraft getretenen Eichordnung bezüglich der Eichfrist weiterhin.
So dürfen Messgeräte im amtlichen Einsatz niemals ungeeicht eingesetzt werden. Es besteht ein Verwendungsverbot für ungeeichte Messgeräte.
Bevor ein Messgerät durch die Landeseichämter geprüft und geeicht werden darf, muss die Bauart des Gerätes zur Eichung zugelassen sein bzw. im Sinne des MessEG ein Konformitätsbewertungsverfahren positiv durchlaufen haben.
Das MessEG und MessEV unterscheiden zwischen der Fehlergrenze und der Verkehrsfehlergrenze. Die „Fehlergrenze“ eines Messgerätes ist während der messtechnischen Eichprüfung einzuhalten. Während des praktischen Einsatzes gelten jedoch anstelle der „Fehlergrenzen“ höhere „Verkehrsfehlergrenzen“.
Die Eichung impliziert in Abgrenzung zur Kalibrierung messtechnisch, dass ein geeichtes Messgerät so genau wie nötig, aber nicht zwingend so genau wie möglich misst.
Die Eichgültigkeit wird durch einen Eichhauptstempel als Klebemarke auf dem Messgerät dokumentiert. Die Ausstellung eines Eichscheines ist optional. Wird ein Eichschein ausgestellt, so ist dessen Form im „Gesetzlichen Messwesen Teil B Bescheinigungen“ geregelt. Der maßgebliche Verwaltungsakt ist hierbei allerdings die Anbringung des Hauptstempels auf dem konkreten Messgerät.
Damit sichergestellt wird, dass die Konformität und damit die gesetzlich geforderte Messrichtigkeit und Messbeständigkeit im Eichzeitraum gewährleistet werden kann, ist das Messgerät über Sicherungsmarken und / oder Eichplomben gegen ein Öffnen und Modifizieren gesichert. Die Eichgültigkeit erlischt, wenn die Eichfrist abgelaufen ist oder der Hauptstempel bzw. die Sicherungssiegel beschädigt wurden.
Im juristischen Verfahren dient der Eichschein als Alternativnachweis, da die Messgerätschaft und damit der relevante Hauptstempel nicht bis zum Verfahrensabschluss archiviert werden kann. Ferner entzieht sich eine Prüfung des Hauptstempels regelmäßig der sachverständigen Prüfung im Gutachtenprozess, da oft die Eichgültigkeit zwischenzeitlich abgelaufen ist und daher erneuerte Siegel aufgebracht wurden.
Die Eichgültigkeit eines konkreten Messgerätes obliegt damit im juristischen Verfahren trotz einer sachverständigen Prüfung grundsätzlich der abschließenden juristischen Würdigung. Es daher zu fordern, dass ein fachgerechtes Gutachten die relevante Messrichtigkeit für den gegenständlichen Messzeitraum anderweitig objektiv nachweist.
Bis 2015 war alleinig das Gesetz über das Meß- und Eichwesen (Eichgesetz) anzuwenden. Dieses ist zum derzeitigen Zeitpunkt außer Kraft. Dieses soll hier aber der Vollständigkeit der Historie von Messgeräten mit Bestandsschutz dennoch aufgeführt werden.
Gemäß §1 des Eichgesetzes war es Zweck der Gesetzgebung,
müssen Meßgeräte, die im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr, Arbeitsschutz, Umweltschutz oder Strahlenschutz oder im Verkehrswesen verwendet werden, zugelassen und geeicht sein, sofern dies zur Gewährleistung der Meßsicherheit erforderlich ist. Das Gleiche gilt für Messgeräte im Gesundheitsschutz, soweit sie nicht in anderen Rechtsvorschriften geregelt sind.
hat die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zur Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Meßwesens Bauarten von Meßgeräten zuzulassen.
Das Eichgesetz dient also dem Schutz der Verbraucher. Jedes Messgerät, das für den amtlichen Einsatz im Rahmen der Verkehrsüberwachung eingesetzt werden soll, musste zunächst bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) hinsichtlich der Messrichtigkeit und Messbeständigkeit geprüft und für die Eichung und damit für die Anwendung zugelassen werden. Sodann konnte die Gerätschaft im Sinne der Zulassungsbestimmungen turnusmäßig geeicht und amtlich eingesetzt werden.
Mit dem 1.1.2015 ist das Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz – MessEG) in Kraft getreten. Hier werden die Themen deutlich komplexer und allgemeiner beschrieben und diesbezüglich eine Reihe neuer wesentlicher Begriffe eingeführt, wie die „Bereitstellung auf dem Markt“, das „Inverkehrbringen“ und die „Konformitätsbewertung“.
zielt dieses Gesetz ebenfalls auf den Schutz der Verbraucher und Verbraucherinnen durch die Gewährleistung der Messrichtigkeit und Messbeständigkeit von Messgeräten im geschäftlichen oder amtlichen Einsatz ab.
regelt konkret, dass ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen zur Messrichtigkeit nach dem Stand der Technik durch eine erfolgreiches Konformitätsbewertungverfahren (Zulassungsprüfung) erfüllen und eine Konformitätserklärung (Zulassung) vorliegen muss.
ist die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) als Konformitätsbewertungsstelle nicht mehr explizit und ausschließlich benannt.
wird festgelegt, dass Messgeräte nicht ungeeicht verwendet werden dürfen (Verwendungsverbot).
Bei neu in Verkehr gebrachten Messgeräten kann anstatt einer Ersteichung auch eine Konformitätsbewertung durch den Hersteller erfolgen, die der Ersteichung gleichgesetzt ist und schriftlich für das Messgerät zu bestätigen ist. Insofern muss für den ersten Eichgültigkeitszeitraum keine explizite Eichung vorgewiesen werden. Der übliche Eichschein wird dann durch eine Konformitätserklärung des Herstellers ersetzt.
Zum heutigen Stand hat sich allerdings überwiegend durchgesetzt, dass im Hinblick auf die juristischen Verfahren bei Messungen im Straßenverkehr die zuständigen Eichämter auch die Ersteichung bestätigen.
Die Eichung ist im Allgemeinen eine technische Prüfung des äußeren und messtechnischen Zustandes eines konkreten Messgerätes. Über technische Prüfeinrichtungen, die im Rahmen der Geräteentwicklung vom Hersteller mitentwickelt wurden, wird die Messrichtigkeit in einem definierten Testfeld geprüft.
Treten keine Messabweichungen außerhalb des jeweils zulässigen Eichfehlers bzw. Fehlergrenze auf und gleicht die Software der Konformitätsbescheinigung, hat das Gerät die Prüfung bestanden und es kann entsprechend der neue Eichgültigkeitszeitraum eingestellt und besiegelt werden.
Die Abgrenzung zu einer Kalibrierung besteht darin, dass es zum Bestehen der Eichprüfung lediglich darauf ankommt, dass keine Messabweichungen außerhalb der zulässigen Eichfehlergrenzen bzw. Fehlergrenzen im Rahmen der Prüfmessungen aufgetreten sind. Das bedeutet, dass nach einer Eichung nachgewiesen ist, dass das konkrete Messgerät so genau wie nötig, jedoch nicht zwingend so genau wie möglich messen kann. Wurden jedoch zu große Abweichungen festgestellt, wird das Messgerät einer autorisierten Instandsetzungswerkstatt zugeführt.
Im Rahmen einer Kalibrierung wird zwar ebenfalls die Messrichtigkeit geprüft, jedoch werden in Ergänzung zur Eichung technische Eingriffe und Parameteranpassungen vorgenommen, damit das Messgerät anschließend so genau wie möglich messen kann.
Primär wird der positive Abschluss der Eichprüfungen durch einen Hauptstempel auf dem Messgerät in Form eines gegen Übertragung gesicherten Siegelaufklebers dokumentiert.
Zusätzlich kann ein Zertifikat über den Eichvorgang, ein sogenannter Eichschein, beantragt und ausgestellt werden. Die Form eines Eichscheins findet sich in der Verwaltungsvorschrift „Gesetzliches Messwesen – Teil B Bescheinigungen“.
Diese wird von der Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AGME) in Zusammenarbeit mit anderen Fachausschüssen bzw. Gremien und / oder Behörden erarbeitet und verabschiedet.
Ein weiterer wesentlicher Punkt ist, für das geprüfte Messgerät über den anschließenden Zeitraum der Eichgültigkeit die zertifizierten Eigenschaften zu gewährleisten. Somit muss jede Modifikation an messwertrelevanten Baugruppen unterbunden werden. Zu diesem Zweck werden geeichte Messgeräte gegen Öffnen und zugängliche elektronische Schnittstellen gegen Benutzung durch Sicherungssiegel gesichert.
An welchen Stellen die Messgeräte gegen Öffnen und Modifikation zusichern sind, wird in der Bauartzulassung bzw. in der Konformitätsbescheinigung über einen Lichtbildkatalog für jede Komponente ausgewiesen. Die Anzahl und die Positionen sind damit nicht beliebig. Das Messpersonal ist gehalten, deren Zustand entsprechend vor jedem Messeinsatz zu kontrollieren.
Gemäß §37 MessEG erlischt die Eichung vorfristig, wenn:
In diesem Sinne führt ein gebrochenes Sicherungssiegel zu einem sofortigen Erlöschen der Eichgültigkeit, unabhängig vom Eichzeitraum, da ein Eingriff in das System nicht ohne technische Prüfungen ausgeschlossen werden kann.
Bilderserie von intakten, beschädigten und gebrochenen Sicherungssiegeln
Eine Instandsetzung durch eine autorisierte Stelle oder den Hersteller selbst, führt regelmäßig zu einem Bruch von Sicherungssiegeln. Nach §37 MessEG erlischt dabei die Eichung nicht, wenn die Fehlergrenzen eingehalten werden, die (Nach)Eichung unverzüglich beantragt wird und der Eingriff durch Sicherungssiegel des Instandsetzers (Instandsetzersiegel) kenntlich gemacht wurde.
Änderungen an der internen Software einer Messanlage bedürfen grundsätzlich einem Durchlauf des Konformitätsbewertungsverfahrens und damit der Zulassung. Wird eine neue Software installiert, kann damit die Eichung erloschen sein.
Im juristischen Verfahren sowie im sachverständigen Prüfprozess ist damit der Nachweis der Eichgültigkeit des konkreten Messgerätes für den konkreten Einsatz nachzuweisen. Dieser Punkt wird oft auf eine reine Kontrolle des Ablaufdatums reduziert. Primär geht es hier aber um den rückwirkenden Nachweis der Sicherung der Messbeständigkeit und Messrichtigkeit, die nur dann sichergestellt ist, wenn die Sicherungssiegel im Messzeitraum am konkreten Gerät unversehrt vorlagen.
Die technische Entwicklung der Messgeräte, insbesondere die oftmals informationstechnische Nachbearbeitung von Messwerten zur Dokumentation, hat zwar dazu geführt, dass die dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Geräte den Eichgültigkeitszeitraum automatisch überwachen. Ist die Eichgültigkeit im Datum abgelaufen, sperren die Geräte deren Einsatz.
Die Geräte können aber den Zustand der Modifikationssicherungen nicht kontrollieren. Die internen Prüfungen zum Softwarestand helfen hier nicht abschließend, denn eine modifizierte Software wird diesen Punkt berücksichtigen. Es bestehen enge Grenzen im Bereich der Selbstkontrolle – wie bei den Menschen.
Nicht nur die kostentreibende Fahrzeit, sondern der oftmals nicht mehr recherchierbare Verbleib bei Mietgeräten und die schiere Anzahl stellen eine pauschale sachverständige Besichtigung der Messgerätschaft infrage.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass die noch gültigen Anlagen zum Eichgesetz sowie nach MessEG / MessEV der Regelermittlungsausschuss (REA) für die verschiedenen Gerätetypen die Eichgültigkeitsdauer pauschal definieren. Für Geschwindigkeitsmessgeräte besteht beispielsweise eine Eichgültigkeit von 1 Jahr bis zum Ende des nachfolgenden Jahres – mithin maximal 2 Jahre, minimal 1 Jahr. Bei Atemalkoholmessgeräten beträgt die Eichgültigkeit sogar nur 6 Monate.
Eine sachverständige Prüfung eines Messvorganges wird demgegenüber jedoch oft so spät initiiert, dass nicht selten zwischenzeitlich eine turnusmäßige Nacheichung oder eine Instandsetzung mit Eichung erfolgt ist, wobei die Sicherungsmarken und gegebenenfalls der Hauptstempel erneuert wurden.
Selbst wenn ein beschädigtes Sicherungssiegel vorgefunden würde, besteht keine objektive Nachweismöglichkeit, wann das Siegel beschädigt oder gebrochen wurde. Im Zweifelsfall sollten Sachverständige aber nachweisen können, ob eine Modifikation des Messgerätes stattgefunden hat oder das/die Siegel lediglich durch die Handhabung der Gerätschaft verletzt worden ist.
Eine pauschale Besichtigung des Messgerätes kann daher zur retrospektiven Feststellung der Eichgültigkeit nicht immer sachdienlich sein.
Das vom Messpersonal regelmäßig zu führende Messprotokoll enthält oft wenig spezifische oder gar keine Angaben zum Zustand der Eich- und Sicherungssiegel.
Besser wäre hier, wenn das eingesetzte Messpersonal (Bediener) unmittelbar vor dem Einsatz des Messgerätes den Zustand der Eich- und Sicherungssiegel fotografisch dokumentieren und neben dem Beweisarchiv der Messanlage archivieren würde. Hinsichtlich des sachverständigen Nachweisprozesses ist ein Messprotokoll oder eine Lichtbildmappe nicht zwingend als Quelle für technische Anknüpfungstatsachen anzugeben, die objektive Feststellungen gewährleisten. Sie sind als Zeugenaussagen zu werten, die unrichtig bzw. fehlerhaft sein könnten und für sich genommen, während der Begutachten zu überprüfen sind.
Damit ist es im Gutachten kaum umgänglich, auf die abschließende juristische Würdigung zur Eichgültigkeit hinsichtlich der Messbeständigkeit und Messrichtigkeit hinzuweisen. Es kann lediglich auf das Ablaufdatum und auf die Gerätezuordnung gemäß Messgerätenummer abgehoben werden, wobei ein sachgerechtes Gutachten nach dem Stand der Technik weitere objektive Nachweise zur Messrichtigkeit im Messzeitraum ausweisen muss.