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1. In Kürze 2. Sicherheitsabstand nach StVO 3. Ermittlung des relativen (Mess-) Abstandes 4. Würdigung und Einordnung der Feststellungen



Ternica ProVida 2000 modular

Messabstand / Sicherheitsabstand


In aller Kürze ...

Die Messung der Geschwindigkeit eines Tatfahrzeuges wird bei der Messanlage ProVida 2000 modular durch Nachfahren ermittelt, wobei die Eigengeschwindigkeit unter Einhaltung bestimmter Nachfahrregeln auf das Tatfahrzeug übertragen werden kann.

Während des Nachfahrens sollte ein Abstand gewählt werden, der einerseits für den Lenker des Einsatzfahrzeuges eine hinreichende Möglichkeit bietet, den Abstand konstant zu halten, jedoch andererseits nicht für den Tatfahrzeuglenker als „Drängeln“ oder „Anschieben“ missverstanden werden kann.

Hier sollte sich an die gesetzlichen Vorgaben des Sicherheitsabstandes gehalten werden – auch aus Sicherheitsgründen für den übrigen Fahrzeugverkehr.

Die im Beweisvideo ermittelbare Abstandsentwicklung zwischen Einsatzfahrzeug und Tatfahrzeug während der Messung wird dafür dem Sicherheitsabstand nach der Methode „Halber Tachowert“ gegenübergestellt.

Sodann ist eine juristische Würdigung hinsichtlich der Auswirkungen auf das konkrete Verfahren möglich und notwendig. Eine technische Einschätzung erfolgt diesbezüglich nicht.


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2. Sicherheitsabstand nach StVO

Im §4 StVO ist der Abstand zwischen Fahrzeugen im Straßenverkehr geregelt:

  • (1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
  • (2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,
    • wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde,
    • wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
    • auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.
  • (3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.


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3. Ermittlung des relativen (Mess-) Abstandes

Aus dem Beweisvideo zum konkreten Messabschnitt kann als Ersatz für die tatsächliche Objektivbrennweite eine Kamerakonstante ermittelt werden, mit deren Hilfe aus dem Verhältnis von Gegenstandsbreite und Gegenstandsbildbreite der Projektionsabstand berechnet werden kann.

Mit diesem Verfahren wird der Abstand zwischen der Kameraposition und dem Heck des Tatfahrzeuges ermittelt, insofern ausschließlich Heckstrukturen bei den Bildauswertungen berücksichtigt werden.

ProVida - Kameraabstand

Für den realen Abstand zwischen der Front des Einsatzfahrzeuges und dem Heck des Tatfahrzeuges müsste ergänzend der Abstand zwischen der Front des Einsatzfahrzeuges und der zurückversetzten Kameraanbauposition am Fahrzeug ermittelt und zum Abzug gebracht werden.
Da sich die Frontkamera regelmäßig im Bereich des Innenrückspiegels an der Frontscheibe befindet und das Heck des Tatfahrzeuges ebenfalls nicht strukturfrei ist, kann ein pauschaler Abzug von 2.0 m als ausreichend sachgerecht vorgenommen werden.

ProVida - Kameraüberhang

Der Sicherheitsabstand wird aus der angezeigten Eigengeschwindigkeit zu ½ berechnet, wobei vorher ein Abzug des Verkehrsfehlers vorgenommen wurde.

Eine direkte Gegenüberstellung zeigt auf, inwieweit seitens des Messpersonals bzw. des Lenkers des Einsatzfahrzeuges der Sicherheitsabstand eingehalten worden ist. Unter Einsatz einer Kamera mit Zoom-Objektiv kann ein vorschriftsgemäßer Sicherheitsabstand eingenommen werden und dennoch eine sachgerecht große Abbildung des Tatfahrzeuges gewährleistet werden.


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4. Würdigung und Einordnung der Feststellungen

Der betragsmäßige Abstand zwischen dem Einsatzfahrzeug und dem Tatfahrzeugheck hat keinen direkten messtechnischen Einfluss, da ohnehin lediglich die Eigengeschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges gemessen wird.
Es bestehen dann technische Auswirkungen auf die Übertragbarkeit des Messwertes, wenn der Abstand so groß gewählt wird, dass die Abstandskonstanz seitens des Lenkers des Einsatzfahrzeuges nicht hinreichend eingehalten werden kann.

Ein Unterschreiten des erforderlichen Sicherheitsabstandes wird beim Einsatz eines Zoom-Objektives regelmäßig nicht notwendig werden, da der Zoom der Kamera so eingestellt werden kann, dass das Tatfahrzeug hinreichend großflächig im Bild dokumentiert wird.

Das Messpersonal kann sich daher an die Vorgaben der StVO halten.

Inwiefern sich aus einer Unterschreitung des Sicherheitsabstandes seitens des nachfolgenden Einsatzfahrzeuges Merkmale einer Notsituation für den Tatfahrzeuglenker und damit Auswirkungen auf die Vorwerfbarkeit der Tat entfalten können, obliegt der juristischen Würdigung im Einzelfall.