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1. In Kürze 2. Schulungspflicht im amtlichen Einsatz 3. Weiterführende Informationsquellen



Ternica ProVida 2000 modular

Ausbildungsnachweise


In aller Kürze ...

Die Gebrauchsanweisung der Messanlage ProVida 2000 modular stellt hinsichtlich des eingesetzten Messpersonals keine besonderen bzw. expliziten Anforderungen. Auch in der Zulassungsdokumentation finden sich keine Anforderungen an eine spezielle Schulung.
Im Allgemeinen bestehen aber länderspezifische Anforderungen an die amtliche Verkehrsüberwachung, insbesondere an die Qualifikation und Schulung des Messpersonals. Nach diesen darf ausschließlich geschultes Personal amtliche Messungen durchführen.

Das Messpersonal bestätigt zwar auf den Messprotokollen im Allgemeinen durch Unterschrift, über die erforderliche Bedienberechtigung für amtliche Messungen zu verfügen. Diese Zeugenaussagen stellen jedoch keinen forensisch objektiven Nachweis dar und sind in einem technischen Gutachten unbeachtlich. Zeugenaussagen unterliegen diesbezüglich der juristischen Würdigung.

Objektivität wird hier ausschließlich über gültige Zertifikate und Ausbildungsnachweise gewährleistet.


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2. Schulungspflicht im amtlichen Einsatz

Die Gebrauchsanweisung der Messanlage enthält keine Forderungen hinsichtlich einer besonderen Qualifikation des Messpersonals. Auch die Bauartzulöassung enthält keine expliziten Schulungsanforderungen.

Länderspezifische Regelungen schließen jedoch aus, dass amtliche Messungen ohne eine entsprechende Schulung am konkreten Gerätetyp durchgeführt werden. Gerade das vorliegede Messsystem, welches auschließlich als Festinstallation in einem polizeilichen Einsatzfahrzeug zum Einsatz kommt, verlangt nach einem sachkundigen Fahrzeugführer sowie eines sachkundigen Bedieners der Messanlage.

FÜr das Bundesland Sachsen-Anhalt existiert hierzu ein Erlass des Ministeriums des Inneren mit dem Aktenzeichen 23.3-12320 (Fundstelle MBl. LSA. 2009, 208). Dort wird im Punkt 10.2.4 Geschwindigkeitsmessgeräte ausgeführt:

"Die in den Bedienungsanleitungen der Hersteller und den Zulassungsscheinen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) genannten Voraussetzungen für den Einsatz und die Verwendung der Geschwindigkeitsmessgeräte sind zur Gewährleistung der Betriebssicherheit der Geräte, der Korrektheit und der Verwertbarkeit der Messung genau einzuhalten. Die ordnungsgemäße Funktion des Mess- und Fotogerätes ist vor Beginn einer Geschwindigkeitskontrolle zu überprüfen."

Der Punkt 10.2.5 Geschwindigkeitsmessung führt dazu ergänzend und explizit aus:

"Für die Geschwindigkeitsmessung darf nur Personal eingesetzt werden, das entsprechend ausgebildet und im Besitz einer Bedienberechtigung für das eingesetzte Messgerät ist. Nachschulungen und Fortbildungen sind in entsprechendem Umfang zu gewährleisten. Die Geschwindigkeitsmessung ist von mindestens einem an dem jeweiligen Messgerät ausgebildeten Bediensteten der für die Geschwindigkeitsüberwachung zuständigen Behörde oder Einrichtung vorzunehmen."

Auch die Auswertung der Beweismittel ist in diesem Erlass geregelt:

"Die Auswertung des Beweis- und Dokumentationsmaterials hat entsprechend der Bedienungsanleitung der Hersteller durch mit dem jeweiligen Messverfahren vertraute Bedienstete zu erfolgen."

Auch andere Bundesländer haben entsprechend inhaltlich ähnliche Vorschriften veröffentlicht. Die Messanlage ProVida 2000 modular enthält spezifische Vorgaben zur Bedienung in verschiedenen Messmodi. Insofern ist die Forderung nach einer Anwenderschulung allgemein nachvollziebar.


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6. Weitere Informationsquellen