×
1. In Kürze 2. Anforderungen an ein Messprotokoll



Ternica ProVida 2000 modular

Messprotokoll im amtlichen Einsatz


In aller Kürze ...

Für die Messanlage ProVida 2000 modular existieren weder in der Gebrauchsanweisung noch in der Bauartzulassung dezidierte Vorgaben zur Führung und zum Inhalt eines Messprotokolls im amtlichen Einsatz.

In allen Bundesländern gelten jedoch Erlasse und Verordnungen für die Ausgestaltung der amtlichen Verkehrsüberwachung. Die fordern durchgängig eine sachgerechte Protokollierung der Messeinsätze.
Dabei sollen mindestens die Daten und Parameter notiert werden, die nicht in den erzeugten Beweismitteln – hier im Beweisvideo – unveränderlich und lesbar dokumentiert vorliegen.

Der wesentlichste Punkt der Protokollführung liegt aus technischer Sicht darin, dass anhand des Beweisvideoabschnittes nicht auf die konkret eingesetzte Messanlage (Seriennummer) und damit nicht auf den zuzuordnenden Eichschein geschlossen werden kann. Die Bereifung und der Reifeninnendruck sind für die erforderliche Messgenauigkeit maßgeblich und retrospektiv in keiner Weise prüfbar. Insofern kann der ordnungsgemäße Zustand des Einsatzfahrzeuges und damit der Messanlage nur über eine Protokollierung der Prüfhandlungen vor und nach dem Messeinsatz glaubhaft vermittelt werden.


☰ Inhalt

2. Forderungen zur Messprotokollführung

Die Gebrauchsanweisung der Messanlage ProVida 2000 modular enthält keine dezidierten Anforderungen zur Führung und zum Inhalt eines Messprotokolls.

Demgegenüber stellen länderspezifische Verordnungen und Erlasse für die amtliche Verkehrsüberwachung die konkrete Anforderung, ein Messprotokoll für jeden Einsatz anzufertigen.
Der Erlass 23.3-12320 des Innenministeriums der Landes Sachsen-Anhalt beispielsweise fordert:

Geschwindigkeitsmessung
„Über die Geschwindigkeitsmessung ist ein Messprotokoll (entsprechend des gültigen Vordruckkataloges) zu fertigen. Ein Kontrollblatt (Vordruckkatalog) als Anlage zum Messprotokoll mit Detailangaben zur Geschwindigkeitsmessung ist immer dann zu fertigen, wenn nicht alle für eine Ordnungswidrigkeitenanzeige erforderlichen Beweisdaten aus dem Beweismittel (z. B. Foto) ersichtlich sind. Für die Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren dürfen nur zweifelsfreie Fälle und ordnungsgemäße Messergebnisse verwendet werden.“

Messstellen:
„Messstellen sollen grundsätzlich nicht kurz vor oder hinter geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen oder in geringer Entfernung nach Ortstafeln eingerichtet werden. Der Abstand zwischen Verkehrszeichen oder Ortstafel und Messstelle soll mindestens 100 m betragen. In begründeten Fällen kann er unterschritten werden (z. B. Schulwege, kurze Ortsdurchfahrten in denen ansonsten keine Messungen möglich wären). Die Begründung für eine Abweichung ist auf dem Messprotokoll zu vermerken. Zeitliche und räumliche Ausweichmöglichkeiten sowie lageangepasste Standort- oder Messstellenwechsel sind bei der Auswahl der Kontrollstelle zu berücksichtigen.“

Gemäß dem Artikel in der DAR 3/2015 „Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung“ stellen alle Bundesländer die Anforderung an die Führung eines sachgerechten Messprotokolls im amtlichen Messeinsatz. Überwiegend werden zentrale Vorgaben zum Inhalt über entsprechende gerätespezifische Vordrucke durchgesetzt.


Aus technischer Sicht ist zuzustimmen, dass Daten, die in den Beweismitteln ohnehin unveränderlich gespeichert und dokumentiert sind, nicht nochmals manuell und damit fehlerträchtig in ein Protokoll zu übertragen sind. Jedoch sollten alle übrigen Parameter und Einsatzumstände genauestens in einem sachgerechten Messprotokoll dokumentiert werden.
Eine umfängliche Protokollierung gewährleistet eine retrospektive Nachstellung der Messsituation, virtuell oder als reale Nachstellung mit Messanlagen und Fahrzeugen. Eine solche Nachstellung kann im juristischen Verfahren eine zentrale Bedeutung für die Verwertbarkeit einer konkreten Messung einnehmen. Schließlich werden auch darüber technische Unschärfen und Verfahrenseinflüsse auf die Messgenauigkeit der Messanlagen identifiziert und in einer Art „Mängelschleife“ mit dem Hersteller und der Zulassungsbehörde / Konformitätsbewertungsstelle aufgearbeitet.

Insofern stellt ein Messprotokoll keine Schikane für das Messpersonal dar, sondern ist ein wichtiger Baustein für die Rechtssicherheit im Einzel- und Massenverfahren sowie für die technische Überwachung der zugelassenen Messanlagen im Feldeinsatz über Sachverständige.

Es bleibt aber hervorzuheben, dass eine unterlassene und/oder fehlerhafte Protokollführung aus technischer Sicht die Verwertbarkeit einer konkreten technischen Messung nicht zwangsläufig einschränken oder gar ausschließen lässt. Letztlich hat die Protokollführung keinen Einfluss auf die Messanlagen selbst. Eine fehlerhafte Protokollführung kann im sachverständigen Prüfverfahren allenfalls zu einer leichten Verwirrung führen. Im amtlichen Ordnungswidrigkeitsverfahren jedoch kann es zu herben Einschnitten kommen, wenn beispielsweise der Messort inakzeptabel unrichtig notiert wurde, und Verfahren wegen Verjährungshemmnissen nicht mehr korrigiert werden kann.


☰ Inhalt

2. Inhalt eines ProVida - Messprotokolls

Aus hiesiger Sichtweise sollte beim Einsatz der Messanlage ProVida 2000 modular ein Messprotokoll gefertigt werden, da im Beweisvideo wichtige Parameter nicht dokumentiert werden.

Es sollten sämtliche vorbereitenden und prüfenden Arbeitsschritte sowie deren Befunde notiert werden. Für das konkrete System erstreckt sich das auf die Prüfung der Eich- und Sicherungssiegel, den Zustand der Bereifung und des Innenluftdruckes der Räder. Insbesondere bei der Prüfung des Reifeninnendruckes, der im Betrag im Eichschein verankert und damit vorgeschrieben ist, sollte notiert werden, mit welchen (geeichten / kalibrierten) Messmitteln die Prüfung erfolgte. Bei der Nutzung einer Füllstation einer öffentlichen Tankstelle sollten der Ort und die Eichgültigkeit der Befüllanlage dokumentiert werden. Auch Fehlermeldungen seitens der Fahrzeugelektronik des Einsatzfahrzeuges oder der Messanlage müssen mit Datum und Uhrzeit dokumentiert werden.

Auch das Einsatzfahrzeug sowie die verbaute Messanlage sollten korrekt identifiziert werden, da anhand des Beweisvideos kein objektiver Rückschluss auf das Einsatzfahrzeug sowie die Messanlage möglich ist. Zwar prüft die Messanlage den Ablauf der Eichgültigkeit automatisch, jedoch kann im juristischen Verfahren die Korrektheit der Zuordnung einer Eichbescheinigung nicht nachgewiesen bzw. geprüft werden.

Aus diesen Gründen wären unter messtechnischen Gesichtspunkten die nachfolgenden Daten in einem Messprotokoll schriftlich zu fixieren:

  • Seriennummer des Messgerätes
  • Datum der Eichung / Konformitätsbewertung
  • Gültigkeit, Unversehrtheit und Vollständigkeit der Sicherungszeichen
  • Datum des Ablaufs der Eichung
  • Dienststelle und Name des Messpersonals (Fahrer / Messausführende)
  • Bedienberechtigung
  • Einsatzfahrzeug / Fahrzeugidentnummer
  • Bereifung am Einsatzfahrzeug mit Klassifizierung Sommer / Winter
  • Messanlage / Seriennummer
  • Kameramodul mit Objektiv
  • Reparaturen und Wartungen seit Beginn der Eichfrist
  • Gerätetest
  • Berücksichtigung bestimmter Selbstkalibrier- und Teststrecken für WSK / WA
  • Prüfung Reifeninnendruck (Ort / Gerätschaft / Eichgültigkeit)
  • Messbeginn und Messende (Datum / Uhrzeit / Kilometerstand Einsatzfahrzeug)
  • Identifikation der Videosequenz (Wegstrecke / Messzeit ... ) als Fallprotokoll
  • Einhaltung der Gebrauchsanweisung