Die Messung des Weg-Zeit-Verhaltens eines Tatfahrzeuges wird bei der Messanlage VDM-R durch Nachfahren ermittelt, wobei die Eigengeschwindigkeit nur unter Einhaltung bestimmter Nachfahrregeln auf das Tatfahrzeug übertragen werden kann. Das ViDistA - Verfahren kompensiert eine etwaig eingetragene Abstandsänderung unter Berücksichtigung der einzelnen Verkehrsfehler.
Während des Nachfahrens sollte ein Abstand gewählt werden, der einerseits für den Lenker des Einsatzfahrzeuges eine hinreichende Möglichkeit bietet, den Abstand konstant zu halten, jedoch andererseits nicht für den Tatfahrzeuglenker als „Drängeln“ oder „Anschieben“ missverstanden werden kann. Zusätzlich ist die Mindestabbildungsgröße des Tatfahrzeuges von 10% der Gesamtvideobildgröße gemäß Prüfschein einzuhalten.
Hier sollte sich an die gesetzlichen Vorgaben des Sicherheitsabstandes gehalten werden – auch aus Sicherheitsgründen für den übrigen Fahrzeugverkehr.
Die im Beweisvideo ermittelbare Abstandsentwicklung zwischen Einsatzfahrzeug und Tatfahrzeug während der Messung wird dafür dem Sicherheitsabstand nach der Methode „Halber Tachowert“ gegenübergestellt.
Sodann ist eine juristische Würdigung hinsichtlich der Auswirkungen auf das konkrete Verfahren möglich und notwendig. Eine technische Einschätzung erfolgt diesbezüglich nicht.
Im §4 StVO ist der Abstand zwischen Fahrzeugen im Straßenverkehr geregelt:
Aus dem Beweisvideo zum konkreten Messabschnitt kann als Ersatz für die tatsächliche Objektivbrennweite eine Kamerakonstante ermittelt werden, mit deren Hilfe aus dem Verhältnis von Gegenstandsbreite und Gegenstandsbildbreite der Projektionsabstand berechnet werden kann.
Mit diesem Verfahren wird der Abstand zwischen der Kameraposition und dem Heck des Tatfahrzeuges ermittelt, insofern ausschließlich Heckstrukturen bei den Bildauswertungen berücksichtigt werden.
Für den realen Abstand zwischen der Front des Einsatzfahrzeuges und dem Heck des Tatfahrzeuges müsste ergänzend der Abstand zwischen der Front des Einsatzfahrzeuges und der zurückversetzten Kameraanbauposition am Fahrzeug ermittelt und zum Abzug gebracht werden.
Da sich die Frontkamera regelmäßig im Bereich des Innenrückspiegels an der Frontscheibe befindet und das Heck des Tatfahrzeuges ebenfalls nicht strukturfrei ist, kann ein pauschaler Abzug von 2.0 m als ausreichend sachgerecht vorgenommen werden.
Der Sicherheitsabstand wird aus der angezeigten Eigengeschwindigkeit zu ½ berechnet, wobei vorher ein Abzug des Verkehrsfehlers vorgenommen wurde.
Eine direkte Gegenüberstellung zeigt auf, inwieweit seitens des Messpersonals bzw. des Lenkers des Einsatzfahrzeuges der Sicherheitsabstand eingehalten worden ist. Unter Einsatz einer Kamera mit Zoom-Objektiv kann ein vorschriftsgemäßer Sicherheitsabstand eingenommen werden und dennoch eine sachgerecht große Abbildung des Tatfahrzeuges gewährleistet werden.
Der betragsmäßige Abstand zwischen dem Einsatzfahrzeug und dem Tatfahrzeugheck hat keinen direkten messtechnischen Einfluss, da ohnehin lediglich die Eigengeschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges gemessen wird.
Es bestehen dann technische Auswirkungen auf die Übertragbarkeit des Messwertes, wenn der Abstand so groß gewählt wird, dass das Abstandsverhalten zwischen dem Mess- und dem Tatfahrzeug nicht hinreichend genau bestimmt werden kann.
Inwiefern sich aus einer Unterschreitung des Sicherheitsabstandes seitens des nachfolgenden Einsatzfahrzeuges Merkmale einer Notsituation für den Tatfahrzeuglenker und damit Auswirkungen auf die Vorwerfbarkeit der Tat entfalten können, obliegt der juristischen Würdigung im Einzelfall.