×
1. In Kürze 2. Digitalkopie einer Videobandsequenz



VDM-R mit ViDistA

Beweiskraft Beweisvideotyp


In aller Kürze ...

Die Aufzeichnung bei der Messanlage VDM-R kann über analoge und digitale Videorekorder erfolgen. Digitale Rekorder speichern das Videoeinzelbild im Vollformat und gänzlich unkomprimiert auf Magnetbänder. Bandkassetten sind als Akteninhalt nicht nur unpraktisch sperrig, sondern bedeuten auch eine erhebliche Kostennote, insbesondere vor dem Hintergrund, dass solche nicht mehr hergestellt werden.
Jedes andere digitale dateibasierte Speicherformat, wie auch die bekannte DVD bedeuten einen Datenverlust, da grundsätzlich Kompressionsverfahren zur Reduktion der Datenmenge zum Einsatz kommen. Forensisch bedenklich wird das Umkopieren, wenn zusätzlich die Bildauflösung und / oder die Bildfrequenz verändert wird.

Für eine forensische Videoauswertung im Rahmen eines technischen Gutachtens ist daher grundsätzlich eine originalidentische Bandkopie des Beweisvideos anzufordern. Ist solche beispielsweise im Privatauftrag nicht beschaffbar, sind die möglichen Auswirkungen auf die technischen Analysen und Schlussfolgerungen offenzulegen. Gegebenenfalls muss sogar die forensische Unverwertbarkeit konstatiert werden.


☰ Inhalt

2. Digitalkopie einer Videobandsequenz

Die Messanlage VDM-R-Messanlage kann mit 2 Beweisvideokameras ausgestattet werden. Diese Kameras erzeugen ein Videobild nach CCIR / PAL - Norm mit einer Auflösung von 720x576 Pixeln. Die Videoeinzelbilder werden im Hauptmodul der Messanlage weiterverarbeitet. Insbesondere werden Messdaten und Statusdaten eingeblendet. Der Videobildstrom wird mittels eines Videorekorders auf ein Bandmedium gespeichert. Die Speicherung erfolgt bei digitalen Videorekordern als Vollbild im DV-PAL Format.

Diese Aufzeichnung ist aufgrund der Kassettenspeicherung als Akteninhalt eher ungeeignet. Das Messpersonal ist demnach im Fall eines Gerichtsverfahrens angehalten, die betreffende Videosequenz auf ein anderes Medium zu kopieren. Hier steht regelmäßig das DVD-Format im Vordergrund, da solche Medien über leicht verfügbare Abspielgeräte verarbeitet werden können.

Nachteilig wirkt sich dabei jedoch aus, dass das Speicherformat einer DVD nicht ansatzweise der Speicherqualität einer analogen oder digitalen (DV) Bandaufzeichnung entspricht. Die PTB als Zulassungsbehörde hat allerdings klargestellt, dass ausschließlich originalidentische Aufzeichnungen als Beweismittel herangezogen werden dürfen. Die aktenkundigen Videoabzüge sind daher für eine Begutachtung mit Vorsicht zu behandeln.

Wo liegen die Unterschiede zwischen Band und DVD?

Bei der Bandaufzeichnung kann die Pixelauflösung des Videobildes nicht geändert werden, da diese direkt mit dem Format verankert und festgelegt wird. Auch die Bildfrequenz kann mit 25 Vollbildern je Sekunde nicht geändert werden.

Beim Umkopieren auf eine DVD oder in ein beliebig anderes Format können die Bildauflösung, die Bildfrequenz und sogar die Konsistenz der Bildinhalte beliebig verändert werden. Alle Punkte wiegen in Bezug auf einen Sachverständigenbeweis schwer.

Wird die Bildauflösung reduziert, erhöht sich die Bildunschärfe. In der Folge erhöhen sich zwangsläufig die Nachweistoleranzen der technischen Analyse.
Erfolgt sogar ein Eingriff in die Bildfrequenz, liegt keine konsistente bildbezogene Dateneinblendung mehr vor. Ein solches Video ist forensisch wertlos.

Ferner erfolgt bei den meisten vom Band differierenden Aufzeichnungsformaten eine Kompression, um die Datenmenge deutlich zu reduzieren. Im Format DVD beispielsweise kommt der Algorithmus MPEG zum Einsatz.
Formal wird dabei ein sogenanntes Schlüsselbild / Keyframe als Vollbild gespeichert. Bei den nachfolgenden Videobildern erfolgt ein Vergleich mit dem Schlüsselbild, um Bereiche mit Änderungen festzustellen. Welche Bereiche Änderungen als solche erkannt werden, hängt von der vorgegebenen Kompressionsrate ab. Es werden nur noch die Bildänderungen und deren Position im Bild gespeichert. Der geänderte Bildabschnitt wird zusätzlich komprimiert.
Im Abspielprozess wird das Schlüsselbild herangezogen, um die nachfolgenden Videobilder unter Einsatz der Änderungsbereiche zu rekonstruieren.
Der Abstand zwischen 2 Schlüsselbildern kann bis zu 72 Bildern betragen - mithin fast 3 Sekunden.
Mit Bezug auf den im Gutachtenbereich erforderlichen Nachweis stellt sich dann die Frage, ob denn der Bildbereich des Tatfahrzeuges auch in jedem Videobild als Änderungszone definiert worden ist. Würde beispielsweise das Tatfahrzeug sehr klein im Bild abgebildet worden sein, kann unter Umständen die Änderung der Abbildungsgröße des Tatfahrzeuges als technische Basis der ViDistA, verworfen worden sein. Es würde die Abstandskonstanz ausschließlich auf dem Kompressionsalgorithmus begründet sein und muss mit der Realität nicht deckungsgleich sein.

Im Rahmen eines Gutachtens ist daher grundlegend eine originalidentische Kopie des Beweisbandes zu beschaffen. Ist das beispielsweise im Privatauftrag nicht möglich, muss die forensische Aussagekraft des vorliegenden Videomaterials technisch eingeschätzt und dargestellt werden. Insbesondere sollten die Auswirkungen auf die gutachterliche Aussage abgeschätzt und dargelegt werden.