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1. In Kürze 2. Zulassung 3. Eichung 4. Eich- und Sicherungssiegel 5. Relevanz für technische Gutachten 6. Weiterführende Informationsquellen



VDM-R mit ViDistA

Eichung

In aller Kürze ...

Nach § 2 (1) Eichgesetz unterliegen Messgeräte, die im amtlichen Verkehr oder im Verkehrswesen verwendet werden, sofern dies zur Gewährleistung der Messsicherheit erforderlich ist, der Eichpflicht. Dies trifft ebenfalls aud das konkret eingesetzte Messsystem VDM-R (V2) zu.
Das Messgerät VDM-R ist gemäß der innerstaatlichen Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig zur Eichung zugelassen. Die Erstzulassung erfolgte im Jahr 1996 unter dem Zulassungszeichen 18.03/95.07.
Die Eichung wird von den zuständigen Behörden und von staatlich anerkannten Prüfstellen für Messgeräte vorgenommen (amtliche Eichung). Die Eichung neuer Messgeräte kann auch vom Hersteller vorgenommen werden (Eichung durch den Hersteller).
Nach einer erfolgreichen Eichprüfung wird am Messgerät eine Eichmarke angebracht. Um den technischen Zustand der Messanlage über den gesamten Zeitraum der Eichgültigkeit zu gewährleisten, werden sämtliche Öffnungsmöglichkeiten durch Sicherungssiegel gesichert. Die Messanlage darf nur dann eingesetzt werden, wenn die Eichmarke sowie sämtliche Sicherungssiegel unverletzt vorliegen.
Die erfolgreiche Eichung wird ergänzend über einen Eichschein bestätigt. Dieser ist als Kopie regelmäßig ein Teil der Verfahrensakte.

Im Rahmen eines Gutachtens wird die Zuordnung des Eichscheins geprüft. Für eine Prüfung der Siegel erfolgt in aller Regel die Beauftragung so spät, sodass aufgrund der Nachfolgeeichung meist nicht mehr auf den Zustand zum konkreten Einsatzzeitzpunkt geschlossen werden kann. Hier kann ergänzend auf die Kontrollen des Messpersonals gemäß Messprotokoll zurückgegriffen werden.

Das ViDistA-Modul besitzt als reines Auswerteverfahren keine Bauartzulassung. Eine solche ist aus technischer Sicht auch nicht erforderlich, da das VDM-R Beweisvideo im Zweifelsfall wiederholt ausgewertet werden kann, wohingegen die Tataufzeichnung mit Zeit- und Wegerfassung nicht wiederholbar sind.


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2. Zulassung der Messanlage VDM-R

Das Messgerät VDM-R wurde im Jahr 1996 seitens der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig hinsichtlich der Messbeständigkeit und Messgenauigkeit geprüft. Die Untersuchungen verliefen positiv, sodass unter dem Zulassungszeichen 18.03/95.07 die Messanlage zur Eichung und damit für den amtlichen Einsatz zugelassen wurde.

Hersteller der Messanlage und Zulassungsinhalber ist die Firma Deininger KG in Weingarten.

Es ist die folgende Zulassungshistorie bekannt:

Nr. ZertifikatsNr Neufassung Nachtrag Datum Geschäftszeichen Veröffentlichung
1. 18.03 / 95.07 0 0 26.07.1996 PTB-1.63-18.03/95.07 26.07.1996
2. 18.03 / 95.07 0 1 29.03.1999 PTB-1.3-40000619 01.01.2003
3. 18.03 / 95.07 0 2 03.02.2006 PTB-1.32-4021813 21.02.2006
4. 18.03 / 95.07 0 3 05.05.2008 PTB-1.32-4022607 30.05.2008
5. 18.03 / 95.07 1 0 05.08.2009 PTB-1.32-4039259 02.09.2009

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3. Eichung der Messanlage

Bei der Eichung wird über vorgeschriebene Prüfabläufe die Messrichtigkeit geprüft.

Die Prüfergebnisse dürfen keine Messfehler außerhalb der Verkehrsfehlertoleranz aufweisen. Das bedeutet, es wird dabei nur festgestellt, ob die Messanlage so genau wie nötig misst. Es werden keine kalibrierenden Eingriffe vorgenommen, in deren Folge die Messanlage nach einer Eichung so genau wie möglich messen könnte. Zudem kann aus einer allgemein verständlichen Sicht heraus die Eichprüfung keinen Nachweis einer im Messzeitraum tatsächlich einwandfreien elektronischen und messtechnischen Funktionsweise darstellen.

Die Verkehrsfehlergrenzen für die Zeitmessung beträgt gemäß dem Zulassungsschein der PTB 0.1% der gemessenen Zeit, vermehrt um 0.01s.

Die Verkehrsfehlergrenzen für die Wegstreckenmessung beträgt 4% des gemessenen Weges, mindestens jedoch 4 m.

Diese Fehlergrenzen sind in den Berechnungsfunktionen der ViDistA-Auswertung berücksichtigt.

Diese Fehlergrenzen sind in den Berechnungsfunktionen der ViDistA-Auswertung über entsprechende Faktoren berücksichtigt und gelten aus meiner technischen Sicht nur dann, wenn eine ausreichende Objektgröße gemäß PTB-Prüfschein 1.23-3242.17 / VDM von mehr als 10 % der Bildgröße im Beweisvideobild vorliegt.

Sämtliche dabei eingesetzte Technik zur Auswertung des Videomaterials besitzt keine Bauartzulassung und ist daher nicht eichfähig. Daraus folgt auch, dass die Technik im Bestandszeitraum keiner turnusmäßigen technischen Funktionsprüfung unterzogen wird.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass das ViDistA-Verfahren selbst kein Bestandteil der innerstaatlichen Bauartzulassung und Eichung ist, womit hier grundlegend kein standardisiertes Messverfahren vorliegen kann.


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4. Eich- und Sicherungssiegel

Hauptsiegel / Hauptstempelstelle
Das Eichsiegel bzw. die Hauptstempelstelle ist im Bereich des Typenschildes am Bedienteil anzubringen.


Sicherungsstellen
Zum Schutz gegen eine Öffnung des Messgerätes bzw. dessen Baugruppen sind die folgend aufgeführten eichamtlichen Sicherungen anzubringen:

  • Bedienteil und Typenschild am Bedienteil
  • Steuergerät; 2 Gehäuseschrauben je Seite sowie die Drehregler zur Wegimpulseinstellung
  • Anschlussbox Recorder / Front
  • Impulsteiler; Gehäuse und BNC - Steckverbindungen
  • Wegstreckensignalkonverter; Typenschild, Gehäuse und Anschlüsse
  • Typenschilder, die sich beim Ablösen nicht selbst zerstören

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5. Relevanz für ein technisches Gutachten

Die Eichgültigkeit beträgt nach Eichordnung Anhang B (Punkt 18.3) 1 Jahr. Gemäß §12 der Eichordnung Abschnitt 3 beginnt die Gültigkeitsdauer mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Messgerät zuletzt geeicht wurde.

Die Gültigkeit der Eichung erlischt vorzeitig, wenn:

  • das Meßgerät die Verkehrsfehlergrenzen nicht einhält,
  • ein Eingriff vorgenommen wird, der Einfluß auf die meßtechnischen Eigenschaften des Geräts haben kann oder seinen Verwendungsbereich erweitert oder beschränkt,
  • die vorgeschriebene Bezeichnung des Meßgeräts geändert oder eine unzulässige Bezeichnung, Aufschrift, Meßgröße, Einteilung oder Hervorhebung einer Einteilung angebracht wird,
  • der Hauptstempel, ein Sicherungsstempel oder Kennzeichnungen unkenntlich, entwertet oder vom Messgerät entfernt sind,
  • das Meßgerät mit einer Zusatzeinrichtung verbunden wird, deren Anfügung nicht zulässig ist, oder
  • das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, die Verwendung oder die Bereithaltung von Meßgeräten untersagt oder einstweilen verboten wird.

Da im Allgemeinen die gutachterliche Prüfung zeitlich weit nach der Eichung beauftragt und durchgeführt wird, kann nicht ausgeschlossen werden, dass zwischenzeitlich eine Nacheichung der betreffenden Messanlage durchgeführt wurde. Dabei konnten im Rahmen von erforderlichen Wartungsarbeiten Siegel gebrochen worden sein, die nach der Eichprüfung vom Eichbeamten durch neue Siegel ersetzt wurden. Möglich ist auch, dass Siegel und Plomben erst nach dem konkreten Einsatzzeitraum verletzt wurden. Eine zeitliche Zuordnung von Befunden ist faktisch nicht möglich.
Daher ist es nicht als gesichert anzusehen, dass mittels einer Besichtigung überhaupt Rückschlüsse auf ein vorzeitiges Erlöschen der Eichung gemäß der obigen Aufzählung möglich und auch technisch zulässig sind.

Im Rahmen einer technischen Begutachtung sind daher forensische Untersuchungen notwendig, anhand deren die bauartkonforme Funktionsweise der Messanlage retrospektiv abgeleitet werden kann. Eine Besichtigung von Eich- und Sicherungssiegeln ist in den meisten Fällen zwecklos und unnötig.
Die Zulassung und Eichung einer Messanlage hat unter anderem auch den Hintergrund, die Ordnungsbehörden und Gerichte von einer fallbezogenen Einzelfallprüfung im Massenverfahren zu entbinden. Hat ein Gericht allerdings auf der Grundlage fundierter Einsprüche ein technisches Gutachten beauftragt, liegt eine Einzelfallprüfung vor, bei welcher der Sachverständige objektiv zu untersuchen hat, mit welcher Geschwindigkeit das Fahrzeug zum Messzeitpunkt an der Messstelle geführt worden ist. Es wird daher nicht mehr grundsätzlich von einer korrekten Messung gemäß Eichung ausgegangen. Das Gericht entscheidet anhand der sachverständigen Feststellungen.
Auch aus diesem Grund wird auf eine Prüfung der Eichung im technischen Gutachten nur in seltenen Fällen ausschweifend eingegangen.

Stand: 30.03.2023


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6. Weitere Informationsquellen