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1. In Kürze 2. Grundlagen der Mindestmessstrecke 3. Berechnung der Mindestmessstrecke



VDM-R mit ViDistA

Mindestmessstrecke


In aller Kürze ...

Gemäß der Bauartzulassung (Zulassungszeichen 18.03/95.07) der PTB sind die Einzelverkehrsfehler für die Wegmessung (4 % des Weges, mindestens 4 m) und die Zeitmessung (0,1 % zuzüglich 0,02 s) für sich festgelegt, da die Messanlage lediglich als geeichter Wegstreckenzähler und geeichter Zeitzähler eingesetzt werden kann.

Jeder Messbetrag ergibt sich technisch real aus einer fehlerbehafteten Wegmessung und einer fehlerbehafteten Zeitmessung. Solange der Messwert innerhalb der zulässigen Verkehrsfehler vom wahren Wert abweicht, liegt eine technisch korrekte Messung vor.

Im praktischen Anwendungsfall der Messanlage VDM-R wird das Weg-Zeit-Verhalten durch das zu überwachende vorausfahrende Fahrzeug „vorgegeben“. Zusätzlich werden der Messweg und die dazugehörige Messzeit aus den äußeren Gegebenheiten der Straßenführung und Verkehrslage resultieren.

Es stellt sich nunmehr die Frage, welche Wegstrecke mindestens notwendig ist, damit die sich aus den technisch unvermeidbaren Toleranzen der Weg- und Zeitmessung keine Geschwindigkeitsmesswerte ergeben, welche die zulässigen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten.

Im engeren Sinne ist die Mindestfahrstrecke die Strecke, die mindestens während der Messfahrt zurückzulegen ist, um den Verkehrsfehler hinsichtlich des Messbetrages - hier der Wegstrecke - nicht überschreiten.

Die Einhaltung der Mindestfahrstrecke ist im technischen Gutachten zu prüfen und zu bewerten. Letztlich müssen die Feststellungen bei der Ermittlung eines Alternativwertes berücksichtigt werden.


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2. Grundlagen der Mindestmessstrecke

Eine „Messung“ ist im technischen Sinn sehr klar definiert. Ein Messwert muss sich innerhalb zulässiger / akzeptabler Grenzen dem wahren Wert annähern. Von einem „Normal“ wird gesprochen, wenn ein idealer Wert als Referenz ausgegeben wird und als Vergleichswert dient, um die Messgenauigkeit einer Gerätschaft zu ermitteln.

Die PTB als Zulassungsbehörde hat dies für die Messanlage VDM-R vorgenommen.
Da die Messanlage ausschließlich eine Zulassung als geeichter Wegstreckenzähler und geeichter Zeitzähler besitzt, wurden nur für diese Funktionen Fehlergrenzen definiert. Für die Wegstrecke betragen diese 4 % des gemessenen Weges, mindestens jedoch 4 m. Für die Zeitmessung beträgt die Fehlergrenze 0,1 % des gemessenen Zeitbetrages zuzüglich 0,01 s.

Weicht ein technischer Messwert um mehr als der zulässige Verkehrsfehlerbetrag ab, gilt der Messwert als „technisch falsch“. Dabei ist es unerheblich, ob die Abweichung zu größeren oder kleineren Messbeträgen geführt hat. Die Einschätzung, dass sich eine Messabweichungen „zum Vorteil“ für einen Betroffenen auswirkt und daher trotz der Überschreitung des zulässigen Verkehrsfehlers im juristischen Verfahren Anwendung findet, liegt außerhalb der Zuständigkeit eines technischen Sachverständigen. Für den Techniker gilt der unzulässig abweichende Wert als „falsch“.


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3. Berechnung der Mindestmessstrecke

Zunächst ist ein Geschwindigkeitsbetrag frei zu wählen. Dieser Betrag v0 wird als „Normal“, d.h. fehlerfrei definiert.

Aus diesem Messbetrag ist unter Vorgabe einer beliebig festgelegten Messstreckenlänge der notwendige Zeitbedarf zu berechnen. Weglänge und Zeitdauer sind sodann mit den maximal zulässigen Verkehrsfehlern zu tolerieren.
Aus den tolerierten Einzelmesswerten wird ein Geschwindigkeitswert berechnet, dessen Differenz zum Idealfall betrachtet wird.

Das nachfolgende Diagramm zeigt den Fehlerverlauf für eine Eigengeschwindigkeit von 100 km/h. Um hier unterhalb des zulässigen Verkehrsfehlerbetrages zu liegen, bedarf es einer Mindeststrecke von mehr als 90 m.

VDM-R - Fehlerentwicklung in Abhängigkeit von der Messstreckenlaenge

Wird diese Betrachtung iterativ über alle Geschwindigkeiten ausgeführt und jeweils die Messstreckenlänge ermittelt und aufgetragen, die für eine Unterschreitung des Verkehrsfehlers erforderlich ist, ergibt sich die nachfolgende Grafik.

VDM-R - Mindestmessstreckenlaenge

Anhand der Grafik kann zunächst pauschal abgelesen werden, dass jede Messung ab 150 m Messstreckenlänge hinsichtlich der Eigenfehler der Wegstrecken- und Zeitmessung als unkritisch einzustufen ist.
Für geringere Messstreckenlängen ist zu prüfen, ob die konkrete Messlänge ausreichend war, um sämtliche Verkehrsfehlergrenzen bezogen auf das Messsystem zu erfüllen.