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1. In Kürze 2. Detaillierte Verkehrsfehlergrenzen



VDM-R mit ViDistA

Verkehrsfehlergrenzen


In aller Kürze ...

Die Verkehrsfehlergrenzen betragen bei amtlichen Messungen für die Zeitmessung ±0,1 % zuzüglich 0,01 s sowie für die Wegmessung ±4 %, mindestens jedoch 4 m gemäß Zulassung. Die Messanlage ist nicht als Geschwindigkeitsmessanlage zugelassen. Insofern bestehen hier keine Verkehrsfehlertolerenzen bezogen auf den berechneten Geschwindigkeitswert nach ViDistA.

Da nach den Vorgaben der PTB unter keinen Umständen ein zu hoher Messbetrag vorgeworfen werden darf, wird der auf ganze Beträge aufgerundete Verkehrsfehlerbetrag vom amtlichen Messbetrag abgezogen. Aus technischer Sicht kann mit dieser Vorgehensweise tatsächlich davon ausgegangen werden, dass der Vorwurfswert unterhalb des wahren Geschwindigkeitswertes liegt. Allenfalls wird bei einer tatsächlichen Abweichung des Messbetrages zu höheren Werten der wahre Wert vorgeworfen.

Ministerialerlässe können für Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren pauschale Abzugsbeträge enthalten, deren Anwendung einerseits für den konkreten Einzefall zu prüfen ist und grundlegend der juristischen Einschätzung bedarf. Das Land Sachsen-Anhalt sieht beispielsweise einen Abschalg von 20 % vor, wenn ein ungeeichter Tacho als Messmittel zum Einsatz kam. Bei geeichter Gerätschaft immerhin noch 15 % vom angezeigten Geschwindigkeitswert.


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2. Detaillierte Verkehrsfehlergrenzen

Die Verkehrsfehlergrenzen des Messgerätes VDM-R betragen:

  • Zeit ±0,1 % der gemessenen Zeit zuzüglich 0,01 s (gemäß Anlage 19 der Eichordnung)
  • Wegstrecke ±4 % des gemessenen Weges, mindestens jedoch ±4 m (gemäß Anlage 19 der Eichordnung)

Der Verkehrsfehlerbetrag deckt im Allgemeinen alle technisch denkbar eintretenden Fehlereinflüsse ab. Die beziehen sich allerdings auf die Messtechnik und deren möglicher Verschleiß beteiligter Komponenten (hier beispielsweise der Reifen). Eine Fehlbedienung der Messanlage und sich daraus ergebende Messfehler werden damit nicht adäquat berücksichtigt.
Messhandlungen außerhalb der Vorgaben der Gebrauchsanweisung bedürfen einer technischen Untersuchung und Messfehlerbestimmung. Der minimal vorwerfbare Geschwindigkeitswert kann darüber begründet im Einzelfall ermittelt werden.

Kann keine technische Untersuchung durchgeführt werden oder ist diese für den Einzelfall oder das Massenverfahren nicht angemessen, kann alternativ im juristischen Verfahren auf Ministerialvorgaben zur Verkehrsüberwachung zurückgegriffen werden. Das Land Sachsen-Anhalt hat beispielsweise im Erlass 23.3-12320 des Ministeriums des Inneren einen Pauschalabschlag verankert:

"Erfolgt die Geschwindigkeitsermittlung mit einem Fahrzeug, dass über ein geeichtes Kontrollgerät, einen geeichten oder justierten Tachometer verfügt, sind zum Ausgleich von Fehlerquellen (z.B. Tacho- meterabweichung, Reifenluftdruck) zugunsten des Betroffenen 15 v. H. des abgelesenen Tachowertes abzuziehen. Erfolgt die Geschwindigkeitsermittlung mit einem Fahrzeug ohne ein geeichtes Kontrollgerät, einen geeichten oder justierten Tachometer, ist ein Toleranzwert von 20 v. H. des abgelesenen Tachowertes zugunsten des Betroffenen abzuziehen."

Wenn also die Messanlage VDM-R zum Tatzeitpunkt gültig geeicht gewesen ist, jedoch das "standardisierte Messverfahren" als juristischer Begriff und Zustand durch eine Nichtbeachtung der Gebrauchsanweisung nicht realisiert wurde oder keine zweifelsfreie Nachweisführung möglich ist, könnte alternativ ein Pauschalabzug von 15 % vom amtlichen Messwert in Erwägung gezogen werden.

Solche Vorgaben existieren auch für andere Bundesländer.


Das Auswerteverfahren ViDistA ist nicht seitens der PTB zugelassen worden. Für dieses Verfahren sind daher keine Verkehrsfehler explizit benannt. Da es sich zudem um eine manuelle Bildauswertung handelt und die verrechneten Größen (Fahrzeugabmaße) nur toleranzbehaftet bekannt sind, kann dieses Verfahren nicht fehlerfrei durchgeführt werden. Die PTB hat Untersuchungen vorgenommen, wonach die Abstandsberechnungen aus Bildgrößen immer dann die 3%-Fehlergrenze unterscheiten, wenn das Objekt größer als 10 % der Bildgröße abgebildet vorliegt. Die polizeilichen Berechnungen verarbeiten neben den Fehlergrenzen des zugelassenen Messsystems VDM-R einen Wegfehler von 3% für die beiden Abstandsbestimmungen am Anfang und am Ende der Messung. Weitere Fehler werden nicht berücksichtigt.
Das bedeutet, dass bei einer Unterschreitung der Mindestabbildungsgröße die Fehlerbetrachtungen des ViDistA-Verfahrens nicht ausreichend sind.


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