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1. In Kürze 2. Zulassung 3. Eichung 4. Eich- und Sicherungssiegel 5. Relevanz für technische Gutachten 6. Weiterführende Informationsquellen



Vidit Video-Kontroll-System

Eichung

In aller Kürze ...

Nach § 2 (1) Eichgesetz unterliegen Messgeräte, die im amtlichen Verkehr oder im Verkehrswesen verwendet werden, sofern dies zur Gewährleistung der Messsicherheit erforderlich ist, der Eichpflicht. Dies trifft ebenfalls aud das konkret eingesetzte Messsystem VKS 4.5 zu.
Das Messgerät VKS ist gemäß der Baumusterprüfbescheinigung (Zulassung) der Konformitätsbewertungstelle (KBS) der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig zur Eichung zugelassen. Die Erstzulassung erfolgte im Jahr 2019 unter dem Zulassungszeichen DE-19-M-PTB-0029.
Die Eichung wird von den zuständigen Behörden und von staatlich anerkannten Prüfstellen für Messgeräte vorgenommen (amtliche Eichung). Die Eichung neuer Messgeräte kann auch vom Hersteller vorgenommen werden (Eichung durch den Hersteller).
Nach einer erfolgreichen Eichprüfung wird am Messgerät eine Eichmarke angebracht. Um den technischen Zustand der Messanlage über den gesamten Zeitraum der Eichgültigkeit zu gewährleisten, werden sämtliche Öffnungsmöglichkeiten durch Sicherungssiegel gesichert. Die Messanlage darf nur dann eingesetzt werden, wenn die Eichmarke sowie sämtliche Sicherungssiegel unverletzt vorliegen.
Die erfolgreiche Eichung wird ergänzend über einen Eichschein bestätigt. Dieser ist als Kopie regelmäßig ein Teil der Verfahrensakte.

Im Rahmen eines Gutachtens wird die Zuordnung des Eichscheins geprüft. Für eine Prüfung der Siegel erfolgt in aller Regel die Beauftragung so spät, sodass aufgrund der Nachfolgeeichung meist nicht mehr auf den Zustand zum konkreten Einsatzzeitzpunkt geschlossen werden kann. Hier kann ergänzend auf die Kontrollen des Messpersonals gemäß Messprotokoll zurückgegriffen werden.


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2. Zulassung der Messanlage Vidit VKS 4.5

Das Messgerät VKS 4.5 wurde im Jahr 2019 seitens der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig bzw. der Konformitätsbewertungsstelle (KBS) hinsichtlich der Messbeständigkeit und Messgenauigkeit geprüft. Die Untersuchungen verliefen positiv, sodass unter dem Zeichen DE-19-M-PTB-0029 die Messanlage zur Eichung und damit für den amtlichen Einsatz zugelassen wurde.

Hersteller der Messanlage und Zulassungsinhalber ist die Firma Vidit Systems GmbH in Bingen am Rhein.

Es ist die folgende Zulassungshistorie bekannt:

Nr. ZertifikatsNr Neufassung Nachtrag Datum Geschäftszeichen Veröffentlichung
1. DE-19-M-PTB-0029 0 0 23.09.2019 PTB-1.31-4088218 08.11.2022
2. DE-19-M-PTB-0029 1 0 07.04.2022 PTB-1.31-4107994 08.11.2022

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3. Eichung der Messanlage

Bei der Eichung wird über vorgeschriebene Prüfabläufe die Messrichtigkeit geprüft.

Die Prüfergebnisse dürfen keine Messfehler außerhalb der Verkehrsfehlertoleranz aufweisen. Das bedeutet, es wird dabei nur festgestellt, ob die Messanlage so genau wie nötig misst. Es werden keine kalibrierenden Eingriffe vorgenommen, in deren Folge die Messanlage nach einer Eichung so genau wie möglich messen könnte. Zudem kann aus einer allgemein verständlichen Sicht heraus die Eichprüfung keinen Nachweis einer im Messzeitraum tatsächlich einwandfreien elektronischen und messtechnischen Funktionsweise darstellen.

Die Verkehrsfehlergrenzen für die Zeitmessung beträgt gemäß dem Zulassungsschein der PTB 0.1% der gemessenen Zeit, vermehrt um 0.005s.

Die Verkehrsfehlergrenzen für die Geschwindigkeitsmessung betragen ±3 km/h bei Geschwindigkeiten bis 100 km/h sowie 3% bei Messbeträgen ab 100 km/h.

Diese Fehlergrenzen sind in den Berechnungsfunktionen der VKS-Auswertung berücksichtigt.

Gemäß der Zulassung gewährleisten die im System berücksichtigten Toleranzen, dass die Bestimmung des "Abstandsmesswertes" stets zu Gunsten des Betroffenen erfolgt. Die Praxis zeigt, dass auch bei reinen Geschwindigkeitsmessungen die Toleranzen zum Vorteil des möglichst geringsten Wertes verrechnet werden.


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4. Eich- und Sicherungssiegel

Die Komponenten der Messanlage VIDIt VKS sind gemäß der Baumusterprüfbescheinigungen an den folgenden Stellen durch eichamtliche Sicherungsklebesiegel gegen Öffnen und Veränderung zu schützen:

  • Die in ein Einsatzfahrzeug eingebaute ICone ist gegen Entfernen zu sichern.
  • Das Gehäuse der ICone ist gegen Öffnen zu sichern.
  • Das Typenschild der ICone ist gegen Entfernen zu sichern.
  • Die Tatkamera ist gegen Öffnen zu sichern.
  • Der Auswerte-PC ist gegen Öffnen zu sichern.
  • Die im Auswerte-PC eingesteckte VKS KeyCard und VKS Backup-KeyCard sind gegen Entfernen zu sichern.
  • Das BIOS-Passwort ist am Gehäuse des Auswerte-PC anzubringen und gegen unbefugte Einsichtnahme und Entnahme zu sichern.
  • Der VKS-Hauptschalter ist gegen Entfernen und Öffnen zu sichern.

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5. Relevanz für ein technisches Gutachten

Die Eichgültigkeit beträgt nach Eichordnung Anhang B (Punkt 18.3) 1 Jahr. Gemäß §12 der Eichordnung Abschnitt 3 beginnt die Gültigkeitsdauer mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Messgerät zuletzt geeicht wurde.

Die Gültigkeit der Eichung erlischt nach §37 Mess- und Eichgesetz - MessEG vorzeitig, wenn:

  • das Meßgerät die Verkehrsfehlergrenzen nicht einhält,
  • ein Eingriff vorgenommen wird, der Einfluß auf die meßtechnischen Eigenschaften des Geräts haben kann oder seinen Verwendungsbereich erweitert oder beschränkt,
  • die vorgeschriebene Bezeichnung des Meßgeräts geändert oder eine unzulässige Bezeichnung, Aufschrift, Meßgröße, Einteilung oder Hervorhebung einer Einteilung angebracht wird,
  • der Hauptstempel, ein Sicherungsstempel oder Kennzeichnungen unkenntlich, entwertet oder vom Messgerät entfernt sind,
  • das Meßgerät mit einer Zusatzeinrichtung verbunden wird, deren Anfügung nicht zulässig ist, oder
  • das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, die Verwendung oder die Bereithaltung von Meßgeräten untersagt oder einstweilen verboten wird.

Da im Allgemeinen die gutachterliche Prüfung zeitlich weit nach der Eichung beauftragt und durchgeführt wird, kann nicht ausgeschlossen werden, dass zwischenzeitlich eine Nacheichung der betreffenden Messanlage durchgeführt wurde. Dabei konnten im Rahmen von erforderlichen Wartungsarbeiten Siegel gebrochen worden sein, die nach der Eichprüfung vom Eichbeamten durch neue Siegel ersetzt wurden. Möglich ist auch, dass Siegel und Plomben erst nach dem konkreten Einsatzzeitraum verletzt wurden. Eine zeitliche Zuordnung von Befunden ist faktisch nicht möglich.
Daher ist es nicht als gesichert anzusehen, dass mittels einer Besichtigung überhaupt Rückschlüsse auf ein vorzeitiges Erlöschen der Eichung gemäß der obigen Aufzählung möglich und auch technisch zulässig sind.

Im Rahmen einer technischen Begutachtung sind daher forensische Untersuchungen notwendig, anhand deren die bauartkonforme Funktionsweise der Messanlage retrospektiv abgeleitet werden kann. Eine Besichtigung von Eich- und Sicherungssiegeln ist in den meisten Fällen zwecklos und unnötig.


Stand: 11.03.2024


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6. Weitere Informationsquellen