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1. Abstract 2. Zulassung Vitronic FM1 3. Eichung der Messanlage 4. Eich- und Sicherungssiegel 5. Relevanz für ein technisches Gutachten 6. Weiterführende Informationsquellen



Vitronic Poliscan FM1

Eichung


Abstract

Nach § 2 Absatz 1 des Eichgesetzes müssen Messgeräte geeicht werden, wenn sie im öffentlichen Bereich oder im Verkehr eingesetzt werden – vorausgesetzt, das ist nötig, um verlässliche Messergebnisse sicherzustellen. Das gilt auch für das Messgerät Vitronic PoliScan FM1.

Dieser Gerätetyp wurde im Jahr 2017 von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig offiziell zugelassen (Zulassungszeichen: DE-17-M-PTB-0033).

Die Eichung – also die amtliche Prüfung – wird von den zuständigen Behörden oder anerkannten Prüfstellen durchgeführt. Nach einer bestandenen Prüfung bekommt das Gerät eine Eichmarke. Um sicherzustellen, dass das Gerät während der gesamten Gültigkeit der Eichung nicht verändert wird, werden alle Öffnungen mit Sicherungssiegeln versehen. Das Gerät darf nur verwendet werden, wenn Eichmarke und Siegel unbeschädigt sind.

Bei neuen Geräten ersetzt eine Konformitätserklärung des Herstellers (basierend auf einer Bescheinigung durch das Eichamt) die erste Eichung. Das Gerät wird dann entsprechend gekennzeichnet. Zusätzlich wird die bestandene Prüfung durch einen Eichschein bestätigt. Für neue Geräte sind die Konformitätserklärung und -bescheinigung wichtig und sollten als Kopien in die Verfahrensakte aufgenommen werden.

In einem Gutachten wird geprüft, ob der Eichschein bzw. die Konformitätserklärung zum Gerät passt. Da Gutachter oft erst später beauftragt werden, ist es häufig nicht mehr möglich, den Zustand der Siegel zum Zeitpunkt des Einsatzes zu überprüfen. In solchen Fällen kann man sich auf die Kontrollen durch das Messpersonal laut Protokoll stützen.


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2. Zulassung Vitronic FM1

Das Messgerät Vitronic PoliScan FM1 wurde im Jahr 2017 seitens der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig im Rahmen einer Baumusterprüfung hinsichtlich der Messbeständigkeit und Messgenauigkeit geprüft. Die Untersuchungen verliefen positiv, sodass unter dem Zulassungszeichen DE-17-M-PTB-0033 die Messanlage zur Eichung und damit für den amtlichen Einsatz zugelassen wurde.

Es ist die folgende Zulassungshistorie bekannt:

Nr. ZertifikatsNr Revision Nachtrag Datum Geschäftszeichen Veröffentlichung
1. DE-17-M-PTB-0033 0 0 23.06.2017 PTB-1.31-4077017 16.04.2018
2. DE-17-M-PTB-0033 1 0 28.02.2020 PTB-1.31-4090819 14.04.2020
3. DE-17-M-PTB-0033 2 0 06.06.2024 PTB-1.31-4103851 29.11.2024
4. DE-17-M-PTB-0033 3 0 06.09.2024 PTB-1.31-4120514 13.12.2024
5. DE-17-M-PTB-0033 4 0 10.03.2025 PTB-1.31-4121907 30.06.2025

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3. Eichung der Messanlage

Bei der Eichung wird über vorgeschriebene Prüfabläufe die Messrichtigkeit geprüft.

Die Prüfergebnisse dürfen keine Messfehler außerhalb der Eichfehlertoleranz aufweisen. Das bedeutet, es wird dabei nur festgestellt, ob die Messanlage so genau wie nötig misst. Es werden keine kalibrierenden Eingriffe vorgenommen, in deren Folge die Messanlage nach einer Eichung so genau wie möglich messen könnte. Zudem kann aus einer allgemein verständlichen Sicht heraus die Eichprüfung keinen Nachweis einer im Messzeitraum tatsächlich einwandfreien elektronischen und messtechnischen Funktionsweise darstellen.

Die Ersteichung bezeichnet die erstmalige Prüfung eines neuen Messgeräts auf seine Messgenauigkeit und gesetzliche Konformität. Sie erfolgt durch den Hersteller auf Grundlage einer Konformitätsbewertung durch eine anerkannte Stelle (z. B. das Eichamt). Nach bestandener Prüfung stellt der Hersteller eine Konformitätserklärung aus und bringt eine metrologische Kennzeichnung am Gerät an. Diese ersetzt die amtliche Ersteichung und gilt als Nachweis, dass das Gerät den eichrechtlichen Anforderungen entspricht. Die Unterlagen zur Ersteichung sollten vollständig dokumentiert und der Verfahrensakte beigefügt werden.
Nach Ablauf der Eichgültigkeit erfolgt die nächste Eichung durch eine zuständige Behörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle. Im Rahmen dieser Folgeeichung wird das Gerät erneut geprüft und – bei erfolgreichem Bestehen – mit einer Eichmarke versehen. Zudem werden alle zugangssensiblen Bereiche des Messgeräts mit Sicherungssiegeln versehen, um Manipulationen auszuschließen. Das Gerät darf nur verwendet werden, wenn Eichmarke und Siegel unbeschädigt vorhanden sind. Als Nachweis der Folgeeichung wird ein Eichschein ausgestellt.

Nach einer amtlichen Eichung verliert die ursprüngliche Konformitätserklärung in der Regel ihre praktische Relevanz für den laufenden Betrieb. Denn:

  • Die Ersteichung per Konformitätserklärung ersetzt nur die erste amtliche Prüfung beim Inverkehrbringen.
  • Bei jeder amtlichen Eichung (Folgeeichung) wird das Messgerät erneut vollständig auf Konformität mit dem zugelassenen Baumuster geprüft – inklusive Soft- und Hardwareabgleich sowie Funktionstests.
  • Die Ausstellung eines neuen Eichscheins dokumentiert den aktuellen rechtskonformen Zustand des Geräts.


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4. Eich- und Sicherungssiegel

4.1 Hauptsiegel / Hauptstempelstelle

Die metrologische Kennzeichnung befindet sich auf dem Typenschild auf der Geräterückseite im Fußbereich. Das Typenschild ist mit einem Sicherungssiegel gesichert.
Das Eichsiegel bzw. die Hauptstempelstelle wird ebenfalls im Bereich des Typenschildes am Gerät angebracht..


4.2 Sicherungsstellen

Zum Schutz gegen eine Öffnung des Messgerätes bzw. dessen Baugruppen sind die folgend aufgeführten eichamtlichen Sicherungen anzubringen:

  • Gehäuse der Messeinheit gegen Öffnen zu sichern, ausgenommen der Kameraabdeckung
  • Digitalkameras gegen Öffnen und Verstellen der Befestigung
  • Klinkenbuchse an der Rückseite gegen Benutzung
  • Buchsen neben den Kameramodulen gegen Benutzung
  • Typenschild der Messeinheit

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5. Relevanz für ein technisches Gutachten

Die Eichgültigkeit beträgt nach Eichordnung Anhang B (Punkt 18.3) 1 Jahr. Gemäß §12 der Eichordnung Abschnitt 3 beginnt die Gültigkeitsdauer mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Messgerät zuletzt geeicht wurde.

Die Gültigkeit der Eichung erlischt vorzeitig, wenn:

  • das Meßgerät die Verkehrsfehlergrenzen nicht einhält,
  • ein Eingriff vorgenommen wird, der Einfluß auf die meßtechnischen Eigenschaften des Geräts haben kann oder seinen Verwendungsbereich erweitert oder beschränkt,
  • die vorgeschriebene Bezeichnung des Meßgeräts geändert oder eine unzulässige Bezeichnung, Aufschrift, Meßgröße, Einteilung oder Hervorhebung einer Einteilung angebracht wird,
  • der Hauptstempel, ein Sicherungsstempel oder Kennzeichnungen unkenntlich, entwertet oder vom Messgerät entfernt sind,
  • das Meßgerät mit einer Zusatzeinrichtung verbunden wird, deren Anfügung nicht zulässig ist, oder
  • das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, die Verwendung oder die Bereithaltung von Meßgeräten untersagt oder einstweilen verboten wird.

Da im Allgemeinen die gutachterliche Prüfung zeitlich weit nach der Eichung beauftragt und durchgeführt wird, kann nicht ausgeschlossen werden, dass zwischenzeitlich eine Nacheichung der betreffenden Messanlage durchgeführt wurde. Dabei konnten im Rahmen von erforderlichen Wartungsarbeiten Siegel gebrochen worden sein, die nach der Eichprüfung vom Eichbeamten durch neue Siegel ersetzt wurden. Möglich ist auch, dass Siegel und Plomben erst nach dem konkreten Einsatzzeitraum verletzt wurden. Eine zeitliche Zuordnung von Befunden ist faktisch nicht möglich.
Daher ist es nicht als gesichert anzusehen, dass mittels einer Besichtigung überhaupt Rückschlüsse auf ein vorzeitiges Erlöschen der Eichung gemäß der obigen Aufzählung möglich und auch technisch zulässig sind.

Im Rahmen einer technischen Begutachtung sind daher forensische Untersuchungen notwendig, anhand deren die bauartkonforme Funktionsweise der Messanlage retrospektiv abgeleitet werden kann. Eine Besichtigung von Eich- und Sicherungssiegeln ist in den meisten Fällen zwecklos und unnötig.
Die Zulassung und Eichung einer Messanlage hat unter anderem auch den Hintergrund, die Ordnungsbehörden und Gerichte von einer fallbezogenen Einzelfallprüfung im Massenverfahren zu entbinden. Hat ein Gericht allerdings auf der Grundlage fundierter Einsprüche ein technisches Gutachten beauftragt, liegt eine Einzelfallprüfung vor, bei welcher der Sachverständige objektiv zu untersuchen hat, mit welcher Geschwindigkeit das Fahrzeug zum Messzeitpunkt an der Messstelle geführt worden ist. Es wird daher nicht mehr grundsätzlich von einer korrekten Messung gemäß Eichung ausgegangen. Das Gericht entscheidet anhand der sachverständigen Feststellungen.
Auch aus diesem Grund wird auf eine Prüfung der Eichung im technischen Gutachten nur in seltenen Fällen ausschweifend eingegangen.

Stand: 02.07.2024


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6. Weitere Informationsquellen